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Informationen zu den von  
tweenyTOURS angebotenen Versicherungen
Die Höhe der Versicherungsprämien ist im  jeweiligen Reisengebot angegeben.

Individual-Reiseversicherungen:
ERV-Reiserücktrittskosten-Versicherung  (Versicherungsbed.)
ERV-RundumSorglos-Paket
(Versicherungsbed.)
ERV-Wichtige Hinweise 

Im Schadensfall wenden Sie sich bitte an:

Versicherungs- und Finanzkontor
Wollankstraße 13

13187 Berlin
Tel.: 030 / 400 470 92
Fax: 030 / 499 075 02
e-mail: info@vf-kontor.de


Beschreibung der Reiseversicherungen welche bis zum 30.04.2007 abgeschlossen wurden

 

      ERV Notrufnummer: +49 89 41 66 10 10


img1.gifIndividual-Reiseversicherungen:
gültig ab 01.05.2007
 

    Die Europäische Reiseversicherung (ERV) erstattet die vertraglichen Stornokosten oder die Mehrkosten der Hinreise bei verspätetem Reiseantritt aus versicherten Gründen wie z.B.

  • schwere Unfallverletzung und unerwartete schwere Erkrankung
  • Impfunverträglichkeit
  • Schwangerschaft
  • Bruch von Prothesen und Lockerung von implantierten Gelenken
  • Verlust des Arbeitsplatzes aufgrund einer unerwarteten betriebsbedingten Kündigung
  • Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses nach Arbeitslosigkeit
  • Tod
  • schulische Nachprüfung
  • Die Versicherungssumme ergibt sich aus dem gebuchten Tarif.

    Reiserücktrittskosten-Versicherung:
    Der Selbstbehalt beträgt je Versicherungsfall 20 % des erstattungsfähigen Schadens, mindestens 25 Euro pro Person.

    Prämientabelle (Auszug)   

    Alle Prämien in €

     Reiserücktrittskosten-Versicherung

     

     alle Reisen außer Schiff
     Europa und weltweit

     

     

     

    pro Person

     Reisepreis pro
     Person in €

    bis

    150,-

    7,-

    RW300

    bis

    250,-

    12,-

    RW301

    bis

    500,-

    19,-

    RW303

    bis

    750,-

    24,-

    RW305

    bis

    1000,-

    29,-

    RW307

    bis

    1500,-

    39,-

    RW311

    img1.gif
    Versicherungsbedingungen für Reiseversicherungen
    der ERV (VB-ERV 2006 – Auszug -)
     

    Allgemeine Bestimmungen

    § 1 Versicherte Personen

    Versicherte Personen sind die im Versicherungsschein (VS) namentlich genannten Personen oder der im Versicherungsschein beschriebene Personenkreis.

     

    § 2 Versicherte Reisen

    1.    Versicherungsschutz besteht für die jeweils versicherte Reise.

    2.    Als Reisen im Sinne dieser VB gelten alle Privatreisen. …

     

    § 3 Beginn und Ende des Versicherungs­schutzes

    Der Versicherungsschutz

    a)    ist für die gesamte Dauer der Reise abzuschließen;

    b)    beginnt mit dem vereinbarten Zeitpunkt;

    c)    endet mit dem vereinbarten Zeitpunkt, spätestens jedoch mit der Beendigung der versicherten Reise;

    d)   verlängert sich über den versicherten Zeitpunkt hinaus, wenn sich die planmäßige Beendigung der Reise
    aus Gründen verzögert,  die die versicherte Person nicht zu vertreten hat.

     

    § 4 Prämie

    1.  Die Prämie ist sofort nach Abschluss des Versicherungsvertrages fällig und bei Aushändigung des VS zu bezahlen.

    2.  Ist die Prämie zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles noch nicht bezahlt, so ist die ERV von der Verpflichtung
    zur Leistung frei.

     

    § 5 Ausschlüsse

    Nicht versichert sind

    a)    Schäden durch Krieg, Bürgerkrieg … und sonstige Eingriffe von hoher Hand;

    b)    Schäden, welche die versicherte Person vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit

    §10 Gerichtsstand

    1.  Gerichtsstand für Klagen gegen die ERV ist München oder der Sitz des Vermittlers.

    2.  Soweit zulässig, gilt deutsches Recht.

     

    § 11 Anzeigen und Willenserklärungen

    Anzeigen und Willenserklärungen der versicherten Person und der ERV bedürfen der Textform

(z.B. Brief, Fax, E-Mail) soweit nicht
anders vereinbart. Vermittler sind zur Entgegennahme nicht berechtigt.


 

A. Reise-Rücktrittskosten-Versicherung

 


§1 Gegenstand der Versicherung

1.    Die ERV erstattet die vertraglich geschul­deten Stornokosten bis zur Höhe der jeweils vereinbarten Versicherungssummen, sofern

a)    die versicherte Person oder eine Risikoperson von einem der nachstehenden Ereignisse betroffen wird,

b)    bei Buchung der versicherten Reise mit dessen Eintritt nicht zu rechnen war,

c)    die Stornierung aufgrund dieses Ereignisses erfolgte und

d)    ihr die planmäßige Durchführung der Reise deshalb nicht zumutbar war.

2.    Versicherte Ereignisse sind

a)    Tod;

b)    Schwere Unfallverletzung,

c)    Unerwartet schwere Erkrankung;

d)    Schwangerschaft;

e)    Impfunverträglichkeit;

f)    Bruch von Prothesen und Lockerung von implantierten Gelenken;

g)    Schaden am Eigentum durch Feuer, Explosion, Sturm, Blitzschlag, Hoch­wasser, Lawinen, Vulkanausbruch, Erdbeben, Erdrutsch oder Straftat eines Dritten, sofern der Schaden erheblich oder die Anwesenheit der versicherten Person zur Schadensfeststellung erforderlich ist;

h)   Verlust des Arbeitsplatzes aufgrund ei­ner unerwarteten betriebsbedingten Kündigung des Arbeitsplatzes durch den Arbeitgeber;

i)     Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses, sofern diese Person bei der Reisebuchung arbeitslos gemeldet war.

3.    Risikopersonen sind

a)  die Angehörigen der versicherten Person. Dies sind der Ehe- bzw. Lebenspartner oder Lebensgefährte in häuslicher Gemeinschaft, Kinder, Eltern, Adoptivkinder, Adoptiveltern, Stiefkinder, Stiefeltern, Großeltern, Ge­schwister, Enkel, Schwiegereltern, Schwiegerkinder und Schwäger der versicherten Person;

b)  diejenigen, die nicht mitreisende minderjährige oder pflegebedürftige Angehörige der versicherten Person betreuen …;

c)  die Mitreisenden sowie deren Angehörige und Betreuungspersonen, sofern nicht mehr als 4 Personen gemeinsam gebucht haben.
Mitreisende Angehörige gelten immer als Risikopersonen.

 

§2 Ausschlüsse

Kein Versicherungsschutz besteht

a)    sofern die Erkrankung eine psychische Reaktion auf ein Kriegsereignis, innere Unruhen … oder Terrorakte ist.

b)    bei chronischen psychischen Erkrankungen, auch wenn diese schubweise auftreten;

c)    wenn der von der ERV beauftragte Vertrauensarzt (…) die Reiseunfähigkeit nicht bestätigt;

d)    bei medizinischen Maßnahmen an nicht körpereigenen Organen und anderen Hilfsmitteln.

 

§3 Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles

1.    Die versicherte Person ist verpflichtet, nach Eintritt des versicherten Rücktrittsgrundes die Reise unverzüglich zu stornieren, um die Stornokosten
möglichst niedrig zu halten.

2.    Die versicherte Person hat folgende Unterlagen bei der ERV einzureichen:

a)    Versicherungsnachweis, Buchungsunterlagen und Stornokosten-Rechnung;

3.    Die versicherte Person ist zum Nachweis des versicherten Ereignisses auf Verlangen der ERV außerdem verpflichtet

a)    eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung sowie ggf. ein fachärztliches Attest einzureichen;

b)    sich durch einen von der ERV beauftragten Vertrauensarzt untersuchen zu lassen.

 

§4 Selbstbehalt

Der von der versicherten Person zu tragender Selbstbehalt beträgt je Versicherungsfall 20 % des erstattungsfähigen Schadens, mindestens jedoch 25,- EUR je Person.

 komplette Versicherungsbedingungen(PDF)

 

img1.gif 

    Die Europäische Reiseversicherung (ERV) erstattet die vertraglichen Stornokosten oder die Mehrkosten der Hinreise bei verspätetem Reiseantritt aus versicherten Gründen wie z.B.

  • schwere Unfallverletzung und unerwartete schwere Erkrankung
  • Verlust des Arbeitsplatzes aufgrund einer unerwarteten betriebsbedingten Kündigung
  • mehr ...

    Die Versicherungssumme ergibt sich aus dem gebuchten Tarif

    Wenn aus versichertem Grund die reise abgebrochen, unterbrochen oder verlängert werden muss, ersetzt die ERV z.B.

  • zusätzliche Rückreisekosten
  • den anteiligen Reisepreis für nicht genutzte Reiseleistungen
  • die Mehrkosten des verlängerten Aufenthalts
  • Versicherungssumme ergibt sich aus dem gebuchten Tarif.

    Bei Krankheit oder Unfall übernimmt die ERV u. a. die Kosten für

  • im Ausland notwendige Heilbehandlungen
  • einen medizinisch sinnvollen Krankenrücktransport
  • Die ERV Notrufzentrale ist 24 Stunden täglich für Notfälle erreichbar.

    Die ERV-Notrufzentrale hilft 24 Stunden täglich weltweit, z. B. bei

  • Umbuchungen
  • Sperrung von Kredit- und EC-Karten
  • Organisation eines Reiserufs

    Die ERV ersetzt den Zeitwert des Reisegepäcks

  • bei Beschädigung oder Abhandenkommen
  • Versicherungssumme: pro Person  € 2.000,-

    Die ERV ersetzt je Versicherungsfall die Mehrkosten, z. B.

  • der Hin- bzw. Rückreise bis zu € 1.500,- bei Verspätung öffentlicher Verkehrsmittel
  • für notwendige Ersatzkäufe bis zu € 250,- bei verspätet ausgeliefertem Reisegepäck
  • Reiserücktrittskosten-Versicherung/Reiseabbruch-Versicherung: Der Selbstbehalt beträgt je Versicherungsfall 20 % des erstattungsfähigen Schadens, mindestens 25 Euro pro Person.

    Reise-Krankenversicherung:
    Der Selbsbehalt bei Heilbehandlungen im Ausland 100 Euro je Versicherungsfall und entfällt, wenn sich ein anderer Leistungsträger vorab an der Schadensregulierung beteiligt sowie bei minderjährigen Kindern. 

    Reisegepäck-Versicherung:
    Der Selbstbehalt beträgt 100 Euro je Versicherungsfall und entfällt, wenn sich ein anderer Leistungsträger vorab an der Schadensregulierung beteiligt sowie bei aufgegebenen Fluggepäck.

     Verspätungs-Schutz:
    Bei Erstattung der Mehrkosten für Hin- bzw. Rückreise beträgt der Selbstbehalt je Versicherungsfall 20% des erstattungsfähigen Schadens, mindestens 25 Euro pro Person.

 

Prämientabelle:

    img1.gif
    Versicherungsbedingungen für Reiseversicherungen
    der ERV (VB-ERV 2006 – Auszug -)

    Allgemeine Bestimmungen


    § 1 Versicherte Personen

    Versicherte Personen sind die im Versicherungsschein (VS) namentlich genannten Personen oder der im Versicherungsschein beschriebene Personenkreis.


    § 2 Versicherte Reisen

    1.    Versicherungsschutz besteht für die je­weils ver­sicherte Reise.

    2.    Als Reisen im Sinne dieser VB gelten alle Pri­vatreisen. …


    § 3 Beginn und Ende des Versicherungs­schutzes

    Der Versicherungsschutz

    a)    ist für die gesamte Dauer der Reise abzuschließen;

    b)    beginnt mit dem vereinbarten Zeitpunkt;

    c)    endet mit dem vereinbarten Zeitpunkt, spätestens jedoch mit der Beendigung der versicherten Reise;

    d)    verlängert sich über den versicherten Zeitpunkt hinaus, wenn sich die planmäßige Beendigung der
       Reise aus Gründen verzögert, die die ver­sicherte Person nicht zu vertreten hat.


    § 4 Prämie

    1.    Die Prämie ist sofort nach Abschluss des Versicherungsvertrages fällig und bei Aushändigung des
       VS zu bezahlen.

    2.    Ist die Prämie zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles noch nicht bezahlt, so ist die ERV von
       der Verpflichtung zur Leistung frei.


    § 5 Ausschlüsse

    Nicht versichert sind

    a)    Schäden durch Krieg, Bürgerkrieg … und sonstige Eingriffe von hoher Hand;

    b)    Schäden, welche die versicherte Person vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit


    §10 Gerichtsstand

    1.  Gerichtsstand für Klagen gegen die ERV ist München oder der Sitz des Vermittlers.

    2.  Soweit zulässig, gilt deutsches Recht.


    § 11 Anzeigen und Willenserklärungen

    Anzeigen und Willenserklärungen der versicherten Person und der ERV bedürfen der Textform
    (z.B. Brief, Fax, E-Mail) soweit nicht anders vereinbart. Vermittler sind zur Entgegennahme nicht berechtigt.


     

    A. Reise-Rücktrittskosten-Versicherung

     


    §1 Gegenstand der Versicherung

    a)    Die ERV erstattet die vertraglich geschuldeten Stornokosten bis zur Höhe der jeweils
       vereinbarten Versicherungssummen, …

    1.    Versicherte Ereignisse sind

    a)   Tod;

    b)  Schwere Unfallverletzung,

    c)  Unerwartet schwere Erkrankung;

    d)  Schwangerschaft;

    e)  Impfunverträglichkeit;

    f)   Bruch von Prothesen und Lockerung von implantierten Gelenken;

    g)  Schaden am Eigentum …

    h)  Verlust des Arbeitsplatzes …

    i)   Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses, …

    2.    Risikopersonen sind

    a)  die Angehörigen der versicherten Person. …

    b) diejenigen, die nicht mitreisende minderjährige oder pflegebedürftige Angehörige der versicherten Person betreuen …;

    c) die Mitreisenden sowie deren Angehörige und Betreuungspersonen, sofern nicht mehr als 4 Personen gemeinsam gebucht haben. …

    §3 Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles

    1. Die versicherte Person ist verpflichtet, nach Eintritt des versicherten Rücktrittsgrundes die Reise unverzüglich zu stornieren, …

    2. Die versicherte Person hat folgende Unterlagen bei der ERV einzureichen:

    a)    Versicherungsnachweis, Buchungsunterlagen und Stornokosten-Rechnung;

    §4 Selbstbehalt

    Der von der versicherten Person zu tragende Selbstbehalt beträgt je Versicherungsfall 20 % des erstattungsfähigen Schadens, mindestens je­doch 25,- EUR je Person.


     B. Reiseabbruch-Versicherung


    § 1 Gegenstand

    Die ERV leistet Entschädigung … bei

    a)    außerplanmäßige Beendigung der Reise;

    b)    nicht genutzten Reiseleistungen;

    c)    Unterbrechung der Rundreise;

    d)    Elementarereignissen während der Reise; …


    § 2 Versicherte Ereignisse/Risikopersonen

    (siehe Reise-Rücktrittskosten-Versicherung)

    § 10 Selbstbehalt

    (siehe Reise-Rücktrittskosten-Versicherung)

     

    C. Reise-Krankenversicherung

     

    § 1 Gegenstand der Versicherung

    1.    die ERV leistet bei … akut auftretenden Erkrankungen und Unfällen … für die Kosten der

    a)    Heilbehandlung im Ausland;

    b)    Krankentransporte;

    c)    Überführung bei Tod.

    2.    Als Ausland gilt nicht die BRD und nicht das Land, in dem die versicherte Person einen stän­digen Wohnsitz hat.

    § 5 Ausschlüsse

    Nicht versichert sind:

    a) Heilbehandlungen, die ein Grund für den Antritt der Reise waren;

    b) Heilbehandlungen … , bei denen … bekannt war, dass sie bei planmäßiger Durchführung … stattfinden mussten;

    c) Verschlechterung bereits bestehender Erkrankungen;

    d) Anschaffung und Reparatur von Herzschrittmachern, Prothesen und Sehhilfen;

    e) Unfall- u. Krankheitskosten hervorgerufen durch Geistes- o. Bewusstseinsstörungen …

    f) Akupunktur, Fango, Massagen …

    § 7 Selbstbehalt

    1.  Die versicherte Person trägt bei Heilbehandlungskosten im Ausland einen Selbstbehalt. Dieser beträgt 100,- € je Versicherungsfall.

    2.    Der Selbstbehalt entfällt, …

    a) den Schadensfall einem anderen Leistungsträger zur Erstattung eingereicht hat u. dieser sich an der …Regulierung beteiligt hat oder

    b) das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

    Notrufnummer: +49 89 41 66 10 10

    E. RundumSorglos-Service

     

    § 1 Gegenstand der Versicherung

    Die ERV erbringt durch die Notrufzentrale im 24-h-Service Beistandleistungen …, die der versicherten Person während der Reise zustoßen.

    F. Reisegepäck-Versicherung

     

    § 1 Versicherte Sachen

    Zum versicherten Reisegepäck zählen alle Sachen des persönlichen Reisebedarfs der versicherten Person einschl. Sportgeräte, Geschenke und Reise­andenken.

     

    § 2 Gegenstand der Versicherung

    1.    Mitgeführtes Reisegepäck

    Die ERV leistet Entschädigung … wenn es abhanden kommt oder beschädigt wird …

    2.    Aufgegebenes Reisegepäck

    Die ERV leistet Entschädigung …wenn es abhanden kommt oder beschädigt wird, während es sich in Gewahrsam … befindet.

    § 5 Selbstbehalt

    1.    Die versicherte Person trägt einen Selbstbehalt. Dieser beträgt 100,- € je Versicherungsfall.

    2.    Der Selbstbehalt entfällt, sofern

    a)  der Schaden … entstanden ist, während es bei einer Fluggesellschaft aufgegeben war oder

    b) die versicherte Person den Schadensfall vorab einem anderen Leistungsträger … eingereicht hat u. dieser sich an der Schadensregulierung beteiligt.

     

    G. Verspätungs-Schutz

     

    § 1 Gegenstand der Versicherung

    Die ERV leistet Entschädigung für Kosten, die … durch

    a)    verspäteten Reiseantritt;

    b)    Verspätungen öffentlicher Verkehrsmittel

    c)    Verspätet geliefertes Reisegepäck entsteht.

    Ausführliche Versicherungsbedingungen (PDF)

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    Reiserücktrittskosten-Versicherung und RundumSorglos-Paket mit RRV/RAB:
     Bei Buchung der Reise, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der ersten Buchungsbestätigung.

    Bei Buchung innerhalb von 14 Tagen vor Reisebeginn ist der Versicherungsabschluss nur am Buchungstag, spätestens am folgenden Werktag, möglich.

     

 

 Nach oben...

Bitte beachten !

Nachfolgende Informationen gelten nur für Reiseversicherungen, welche vor dem 01.05.2007
abgeschlossen wurden!

>>  tweeny Sicherheitspaket   

•  Informationen zur
    
Reise-Rücktrittskosten-Versicherung (AB URV) – Überblick
    Bei Nichtantritt der Reise sind die vertraglich geschuldeten Stornokosten
    aus dem versicherten Reisearrangement versichert

 

Unter welchen Vorraussetzungen erstattet die URV die Stornokosten ?

  • Tod; schwere Unfallverletzung; unerwartet schwere Erkrankung
  • Unerwartete Verschlechterung einer bestehenden Erkrankung
  • Impfunverträglichkeit; Schwangerschaft
  • Erheblicher Schaden am Eigentum durch Feuer, Elementarereignis oder vorsätzliche Straftat eines Dritten
  • Verlust des Arbeitsplatzes der versicherten Person oder einer mitreisenden Risikoperson aufgrund einer unerwarteten betriebsbedingten Kündigung durch den Arbeitgeber mit anschließender Arbeitslosigkeit
  • Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses durch die versicherte Person oder einer mitreisenden Risikoperson sofern diese Person bei der Reisebuchung arbeitslos war und das Arbeitsamt der Reise zugestimmt hat.

Risikopersonen sind

  1. die Angehörigen der versicherten Person, definiert als Ehepartner, Kinder, Eltern, Großeltern, Schwiegereltern, Schwiegersöhne und –töchter, Schwager und Schwägerin und Geschwister;
  2. der Lebenspartner der versicherten Person oder einer der versicherten mitreisenden Personen;
  3. diejenigen, die nicht mitreisende minderjährige oder pflegebedürftige Angehörige betreuen;
  4. diejenigen, die gemeinsam mit der versicherten Person eine Reise gebucht und versichert  haben und deren Angehörigen (definiert in 2a);
  5. Haben mehr als sechs Personen gemeinsam eine Reise gebucht, gelten nur die jeweiligen Angehörigen und der Lebenspartner der versicherten Person und deren Betreuungsperson als Risikopersonen;

Haben mehr als vier Personen gemeinsam eine Reise gebucht, gelten nur die jeweiligen Angehörigen und der Lebenspartner der versicherten Person und deren Betreuungsperson als Risikopersonen.

Welchen Selbstbehalt trägt die versicherte Person ?
In den Tarifen … RT30 bis RT59, … trägt die versicherte Person bei Nichtantritt der Reise einen Selbstbehalt. Dieser beträgt mindestens 25,- EUR je Person, so­weit nicht anders vereinbart. Wurde die Reise wegen Krankheit nicht angetreten, so beträgt der Selbstbehalt 20 % der Stornokosten, mindestens jedoch 25.- EUR je Person.

Ausführlicher ??? ...  (hier als PDF-Datei herunterladen)



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Die Reiseversicherung der Allianz

Welche Absicherungen enthält das Paket?

  1. Auslandsreise-Krankenversicherung
  2. Reise-Notruf-Versicherung
  3. Reiseservice-Helpline
  4. Reisegepäck-Versicherung (Versicherungssumme 2.000,- EUR)
  5. Reiseunfall-Versicherung
    (Versicherungssummen: Tod 20.000,- EUR; Invalidität bis 40.000,- EUR; Bergungskosten 5.000,- EUR)
  6. Reisehaftpflicht-Versicherung (Versicherungssumme: 500.000,- EUR)

WIR EMPFEHLEN DEN ABSCHLUSS EINER
Reise-Rücktrittskosten-Versicherung
(nicht im Paket enthalten !)

1. Auslandsreise-Krankenversicherung (AVB RK 05)

Was ist versichert?

1. Versichert sind die Kosten

a) der Heilbehandlung

b) des Krankentransports

c) der Überführung bei Tod

bei auf der Reise im Ausland akut auftretenden Krankheiten und Unfällen.

2. Als Ausland gilt nicht Deutschland und nicht das Land, in dem die versicherte Person einen ständigen Wohnsitz hat.

Welche Kosten werden bei Heilbehandlung im Ausland ersetzt?

1. Die ELVIA ersetzt die Aufwendungen für die im Ausland notwendige ärztliche Hilfe. Dazu gehören Kosten für

a) ambulante Behandlung durch einen Arzt;

b) Heilbehandlungen und Arzneimittel, die der versicherten Person ärztlich verordnet werden;

c) Stationäre Behandlung im Krankenhaus einschl. unaufschiebbare Operationen. Bei einer Frühgeburt werden … auch die Kosten der im Ausland notwendigen Heilbehandlung des neugeboren Kindes bis zu einem Betrag von 100.000,- EUR übernommen;

d) Den medizinisch notwendigen Krankentransport zur stationären Behandlung in das nächsterreichbare Krankenhaus im Ausland und zurück in die Unterkunft;

e) Medizinisch notwendige Gehstützen und Miete eines Rollstuhls;

f) Schmerzstillende Zahnbehandlung und Reparaturen von Zahnprothesen und Provisorien bis
250,- EUR.

2. Die ELVIA erstattet die Kosten der Heilbehandlung bis zum Tag der Transportfähigkeit, insgesamt jedoch längstens bis zu 45 Tagen ab Beginn der Behandlung, sofern ein Rücktransport bis zum Ende der versicherten Reise wegen Transportunfähigkeit der versicherten Person nicht möglich ist.

3. …

4. Sofern nicht anders vereinbart, trägt die versicherte Person bei jedem versicherten Ereignis einen Selbstbehalt von 100,- EUR, sofern sich nicht ein anderer Kostenträger an den Aufwendungen beteiligt.

2. Reise-Notruf-Versicherung (AVB RN 05)

Welche Dienste bietet die ELVIA?

1. Die ELVIA bietet der versicherten Person während der Reise in nachstehend genannten Notfällen Hilfe und Beistand und trägt die entsprechenden Kosten im jeweils bezeichneten Rahmen.
Die Deckungsprüfung bleibt der ELVIA vorbehalten; Dienstleistungen und Kostenübernahme- Erklärungen der ELVIA Assistance-Notrufzentrale sowie die Beauftragung von Leistungsträgern beinhalten grundsätzlich kein Anerkenntnis der Eintrittspflicht der ELVIA aus dem Versicherungsvertrag gegenüber der versicherten Person.

2. Die ELVIA hat die Assistance-Notrufzentrale damit beauftragt, für die Versicherten der ELVIA die nachstehend genannte Dienstleistung im 24-Stunden-Service zu erbringen.

3. Versäumt die versicherte Person, Kontakt zur ELVIA Assistance-Notrufzentrale aufzunehmen, so hat sie die daraus entstehenden Mehrkosten zu tragen.

4. Soweit die versicherte Person weder von der ELVIA noch von einem anderen Kostenträger die Erstattung verauslagter Beträge beanspruchen kann, hat die versicherte Person die Beträge innerhalb eines Monats nach Rechnungslegung an die ELVIA zurückzuzahlen.

Notfall Nummer: +49 (0) 89 6 24 24 - 403

4. Reisegepäck-Versicherung (AVB RG 05)

Was ist versichert?

Zum versicherten Reisegepäck zählen alle Sachen des persönlichen Reisebedarf einschließlich Geschenke und Reiseandenken.

Wann besteht Versicherungsschutz?

1. Aufgegebenes Gepäck

a) Versichert ist das Reisegepäck, wenn es abhanden kommt oder beschädigt wird, …

b) Erreicht zur Beförderung aufgegebenes Reisegepäck den Bestimmungsort wegen verzögerter Beförderung nicht am selben Tag, ..

2. Reisegepäck in abgestellten Fahrzeugen

3. Versicherungsschutz besteht bei Diebstahl aus einem abgestellten Fahrzeug und aus daran mit Verschluss gesicherten Packboxen, wenn:

a) das Fahrzeug bzw. die Packbox fest umschlossen und durch Verschluss gesichert sind und

b) der Schaden zwischen 06.00 und 22.00 Uhr eintritt. …

4. übrige Reisezeit

Während der übrigen Reisezeit besteht Versicherungsschutz, wenn Reisegepäck abhanden kommt oder beschädigt wird …

5. Reiseunfall-Versicherung (AVB RU 05)

Was ist versichert?...

1. Die ELVIA erbringt Versicherungsleistungen aus der vereinbarten Versicherungssumme, wenn ein Unfall während der reise zum Tod oder zu dauernder Invalidität der versicherten Person führt.

2. Ein Unfall liegt vor,

a) wenn die versicherte Person durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet;

b) wenn durch eine erhöhte Kraftanstrengung ein Gelenk verrenkt oder Muskeln, Sehnen, Bänder oder Kapseln gezerrt oder zerrissen werden.

c) Bei Erfrierungen werden die unter § 5 Nr. genannten Leistungen geboten. …

6. Reisehaftpflicht-Versicherung (AVB RH 05)

Welches Risiko übernimmt die ELVIA?

Die ELVIA bietet Versicherungsschutz gegen Haftpflichtrisiken des täglichen Lebens, wenn die versicherte Person während der Reise wegen eines Schadensereignisses aufgrund gesetzlicher Haftungsbestimmungen privatrechtlichen Inhalts von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird. …

Ausführlicher ? ...  (Hier als PDF-Datei herunterladen)

Abkürzungen zum tweeny Versicherungspaket

AKV –
RGV –
RUV –
RHV –
Auslands-Kranken-Versicherung
Reise-Gepäck-Versicherung
Reise-UnfallVersicherung
Reise-Haftpflicht-Versicherung

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